Transparenz stärkt unsere direkte Demokratie

In keinem anderen Land können die Bürgerinnen und Bürger so häufig abstimmen und wählen wie in der Schweiz. Darauf sind wir zu Recht stolz. In die Wahl- und Abstimmungskämpfe bringen sich neben Parteien auch Verbände und Unternehmen ein. Oft unterstützen oder bekämpfen sie eine Vorlage mit viel Geld. Entscheidend ist, dass mit offenen Karten gespielt wird: Es geht nicht darum, Spenden zu verbieten. Aber wir wollen Klarheit, wer wie viel bezahlt.

Transparenz fördert den Meinungsbildungsprozess

Oft reicht es leider nicht, einfach die besseren Argumente zu haben. Erst bezahlte Werbung in Zeitungen, auf Plakaten oder im Internet verhilft zu Sichtbarkeit. In den letzten Jahren hat deshalb die Bedeutung von Geld massiv zugenommen. Einige Gruppierungen stecken heute Millionen in politische Kampagnen. Bürgerinnen und Bürger, die sich eine Meinung bilden wollen, müssen wissen, was eine Wahl- oder Abstimmungskampagne kostet und welche grossen Geldgeber sie bezahlen.

Transparenz schafft Vertrauen in die Politik

Indem sie ihre Bücher offenlegen, zeigen Parteien, Verbände und Organisationen, dass sie die Bürgerinnen und Bürger ernst nehmen. Sie geben ihnen die Möglichkeit, sich eine Meinung zu bilden. Dabei hilft auch das Wissen, wer eine Kampagne finanziert. Nur gut informiert können wir uns über politische Interessen der Geldgeber, finanzielle Verflechtungen und mögliche Abhängigkeiten ein Bild machen. Transparenz schafft Vertrauen in die Politik. Darauf ist unser System angewiesen.

Initiativtext

Art. 39a Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl­ und Abstimmungskampagnen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von:
a. politischen Parteien;
b. Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung;
c. Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene.

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld­ und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10'000 Franken pro Jahr und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100'000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl­ oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld­ und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10'000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung.

Die Annahme anonymer Geld­ und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.

Art.197 Ziff.12 Übergangsbestimmung zu Art.39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen)

Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39a die nötigen Ausfüh­rungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.

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